RODENBERG VERBINDET.Eine starke Gemeinschaft seit 1994
Gewerbeverein Rodenberg e.V. – eine starke Gemeinschaft
TRANSPARENT UND FÜR ALLE ZUGÄNGLICH

Unsere Satzung.

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GEWERBEVEREIN RODENBERG e.V.

Satzung
des Gewerbevereins Rodenberg

Vorlage zur Beschlußfassung

In der Mitgliederversammlung vom 21.9.1994 wurde diese Satzung mit der erforderlichen
Mehrheit angenommen.

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 22.9.1994 in Kraft.

1. Name und Sitz

Name: Gewerbeverein Rodenberg
Sitz: 31552 Rodenberg
Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Namenszusatz "e.V.".

2. Zweck und Aufgaben

Der Verein ist ein Zusammenschluß der Kaufleute, Handwerker, Gewerbetreibenden, Freiberufler
und interessierter Bürger Rodenbergs.
Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit gegenüber der Stadt Rodenberg,
anderen Behörden und Verbänden oder Organisationen.

Der Verein ist an den kommunalpolitischen Vorgängen in der Stadt interessiert und hält seine
Mitglieder zur ehrenamtlichen Betätigung für das Gemeinwesen an.

Er fördert alle Grundlagen und Pläne, die für eine gesunde Wirtschaftsentwicklung und für ein
positives Stadtbild Rodenbergs notwendig sind.
Ziel des Vereins ist es, die Kaufkraft der Bürger zu gewinnen und aus Rodenberg ein
geschäftliches Zentrum zu machen.

Der Verein kann einzelne Mitglieder hinsichtlich der Werbung, Dekoration von Auslagen und des
geschäftlichen Erscheinungsbildes unterstützen, um die Attraktivität Rodenbergs und des
Geschäftslebens zu steigern.

Er befürwortet die Neuansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben in der Samtgemeinde
Rodenberg unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.

Der Verein kann Ausstellungen und andere Veranstaltungen organisieren, die den
obengenannten Zielen entsprechen.

Er ist politisch und konfessionell neutral.

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3. Mitgliedschaft, Aufnahme und Stimmrecht

Mitglied kann jeder gewerbetreibende Kaufmann oder selbständige Handwerksmeister werden,
der in Rodenberg einen Betrieb unterhält und im Besitz einer gültigen Gewerbeerlaubnis ist.
Außerdem können Freiberufler, interessierte Bürger und die Stadt Rodenberg Mitglied werden.
Die Volljährigkeit bei der Mitgliedschaft ist Voraussetzung.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen und gilt für mindestens ein Jahr.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß.

Die Bekanntgabe der neu aufgenommenen bzw. ausgetretenen Mitglieder erfolgt durch den
Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann Aufklärung über abgewiesene Anträge verlangen.

Jedes ordentliche Mitglied hat in den Versammlungen eine Stimme.
Sollte ein Mitglied an der Versammlung nicht teilnehmen können, dann kann es das Stimmrecht
mittels schriftlicher Vollmacht einem Vertreter übertragen. Ein Vertreter kann nur ein Mitglied
vertreten.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes und nach Zustimmung der
Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich durch besondere Verdienste
um den Verein und für die Verwirklichung seiner Ziele ausgezeichnet haben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
Das Stimmrecht bleibt bestehen.

4. Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern

Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich an den ersten Vorsitzenden zu erfolgen.
Es ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten.

Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen, sich unehrenhafter Handlungen,
kaufmännischer und kollegialer Verstöße schuldig gemacht haben oder mit ihren
Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand sind, können durch Mehrheitsbeschluß des
Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluß wird schriftlich mitgeteilt.

Dem Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht auf der nächsten Mitgliederversammlung zu.
Der Beschluß der Mitgliederversammlung, ist unter Ausschluß des Rechtsweges gültig.

5. Beitrag

Der Beitrag des Vereins ist ein Jahresbeitrag und wird einmal im Jahr durch Bankeinzug erhoben.
Die Festsetzung des Jahresbeitrages obliegt der Generalversammlung.

Besondere Aufwendungen im Sinne der Vereinsgemeinschaft und für Werbeaktionen zu
bestimmten Anlässen können durch Umlage von den Aktionsteilnehmern erhoben werden.

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6. Gäste

Der Vorstand hat das Recht, Gäste zu den Mitgliederversammlungen und
Vereinsveranstaltungen einzuladen.
Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

7. Vereinsleitung und Aufgaben

Der ordentliche und geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, einem
zweiten Vorsitzenden, dem Leiter des Aktivkreises, einem Schriftführer und einem
Rechnungsführer. Alle Vorstandsmitglieder sind Mitglieder des Aktivkreises.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
In der Regel leitet der erste Vorsitzende alle Mitgliederversammlungen des Vereins und stellt im
Einvernehmen des Vorstandes die Tagesordnung auf.

Der zweite Vorsitzende nimmt die Aufgaben eines Stellvertreters wahr.
Der erste oder zweite Vorsitzende ist Ansprechpartner der Stadt Rodenberg und besucht
Versammlungen des Rates bzw. der Ausschüsse, um die Ziele des Vereins in die Ratsarbeit
einzubringen und den Vereinsvorstand zu informieren.

Der Leiter des Aktivkreises lädt mindestens halbjährlich die Mitglieder des Aktivkreises zu
Versammlungen ein.
Er leitet den Aktivkreis und bemüht sich um die Planung und Organisation von Veranstaltungen
der Vereinsgemeinschaft, Werbeaktionen, Märkte und um Ausstellungen zu bestimmten
Anlässen.

In allen Versammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll über den Ablauf und die gefaßten
Beschlüsse zu führen.
Er fertigt Schriftstücke an, die die Belange des Vereins betreffen.

Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins erfaßt der Rechnungsführer und stellt sie in einem
Kassenbericht der Generalversammlung vor. Vorher muß der Bericht durch zwei gewählte
Rechnungsprüfer geprüft werden.

In allen Fällen, die durch die Satzung nicht berücksichtigt werden, entscheidet der Vorstand nach
eigenem Ermessen.

8. Wahl der Vereinsleitung

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Generalversammlung und gilt für drei Jahre. Alle
ordentlichen Mitglieder sind in den Vorstand wählbar. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Handzeichen oder in geheimer Abstimmung mittels
Stimmzettel, falls dieses von einem Mitglied der Generalversammlung beantragt wird.

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9. Versammlungen

Einmal im Jahr hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden. Ihre Tagesordnung
umfaßt die Punkte:

1. Verlesen des letzten Protokolls
2. Rechenschaftsbericht des Vorstandes
3. Kassenbericht
4. Entlastung des Vorstandes
* 5. Wahl des Vorstandes
* 6. Wahl der Vertreter des Aktivkreises
* 7. Wahl der Kassenprüfer
* 8. Veränderung der Beiträge
* 9. Satzungsänderungen

(*) Entsprechend den Erfordernissen

Die Einberufung der Generalversammlung geschieht durch den ersten Vorsitzenden und hat
spätestens 15 Tage vorher, mit Angabe der Tagesordnung - durch öffentliche Bekanntmachung
oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder - zu erfolgen.

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Sie sind 7 Tage vorher beim
ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Die Generalversammlung faßt die Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheiden die anwesenden Vorstandsmitglieder nach kurzer Beratung
über die Annahme oder Ablehnung des Antrages.

Zu allen übrigen Versammlungen und Veranstaltungen muß der Vorstand, je nach Bedarf,
rechtzeitig einladen.
Die Tagesordnung kann auf der Versammlung bekanntgegeben werden.

10. Der Aktivkreis

Der Aktivkreis ist ein Arbeitskreis, der besondere Veranstaltungen der Vereinsgemeinschaft,
Werbeaktionen, Märkte und Ausstellungen eigenständig plant, organisiert und entscheidet.

Alle Mitglieder des Vereins sind aufgefordert, die Arbeit des Aktivkreises durch Vorschläge und
Mithilfe zu unterstützen.

In einem Jahreswirtschaftsplan sind die einzelnen Aktionen und Kosten zu kalkulieren und der
Generalversammlung vorzustellen.
Beim Wegfallen von einzelnen Aktionen, können die Gelder für Ersatzaktionen verwendet
werden.

Der Aktivkreis besteht aus mindestens neun Personen.
Hierzu zählen der gesamte Vorstand, sowie vier weitere gewählte Mitglieder des Vereins.

Je nach Erfordernis kann der Arbeitskreis durch weitere Personen vergrößert werden. Das
Vorschlagsrecht hat der Vorstand.

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11. Auflösung des Vereins

Der Beschluß über die Auflösung des Vereins kann durch eine zwingende Notwendigkeit
erforderlich werden.
Hierzu sind 2/3 aller Mitglieder in einer außerordentlichen Versammlung zu hören.

Bei Beschlußunfähigkeit, ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen,
die unter allen Umständen beschlußfähig ist.
Die Auflösung erfolgt, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

Das Vereinsvermögen wird in einem solchen Fall für wohltätige, gemeinnützige Zwecke in der
Stadt Rodenberg verwandt. Hierüber ist in der letzten Versammlung Beschluß zu fassen.

12. Inkrafttreten und Satzungsänderungen

Bevor diese Satzung in Kraft tritt, sind alle Mitglieder in geeigneter Form über den Inhalt zu
informieren.

Beantragte Änderungswünsche sind entsprechend zu berücksichtigen und soweit erforderlich
vorzunehmen.

Zum Inkrafttreten der Satzung ist eine Zustimmung von 2/3 aller in der Versammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Änderung der Satzung des Vereins bedarf ebenso einer 2/3 Mehrheit aller in der
Versammlung anwesenden Mitglieder.

Alle Mitglieder müssen schriftlich über die geplanten Änderungen der Satzung informiert werden.

Mitglieder, die nicht an der Generalversammlung teilnehmen, können ihr Votum schriftlich
abgeben.

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